Satzung
Satzung für den Museumsverband Schleswig-Holstein und Hamburg e. V.
Beschlossen am 22.04.2024 auf der Mitgliederversammlung in Meldorf.
§ 1 Name, Sitz, Eintragung und Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen Museumsverband Schleswig-Holstein und Hamburg e.V.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in 24768 Rendsburg. (3) Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Kiel unter der Vereinsregister-Nr. VR 3741 KI eingetragen. (4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(3) Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Kiel unter der Vereinsregister-Nr. VR 3741 KI eingetragen.
(4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins – Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des 3. Abschnitts Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung.
(2) Zweck des Vereins ist die Förderung der Museen, der Kulturpflege und der kulturellen Bildung. Er dient ferner der Fortbildung und dem Erfahrungsaustausch seiner Mitglieder in museumstechnischer und wissenschaftlicher Hinsicht sowie der sachgerechten Nutzung der Museumssammlungen für die wissenschaftliche Forschung;
(3) Der Satzungszweck wird insbesondere durch folgende Maßnahmen verwirklicht: Die museumsfachliche Beratung der Museen, ihrer Träger, regionaler Netzwerke, der kommunalen Gebietskörperschaften des Landes Schleswig-Holstein und des Staatstaates Hamburg und der im Verbandsgebiet tätigen Kulturstiftungen; die Unterstützung und Beratung der Museen bei der Aus- und Fortbildung ihrer haupt- und ehrenamtlichen Mitarbeiter:innen; die Entwicklung und Umsetzung einheitlicher Qualitätsstandards der musealen Arbeit sowie der nachhaltigen Qualitätssteigerung der Museen im Sinne der Aufgaben Sammeln, Erhalten, Forschen, Ausstellen und Vermitteln unter Beachtung der Code of Ethics von ICOM der Standards für Museen des DMB; die Unterstützung und Beratung der Museen in der Kommunikation ihrer Arbeit und ihrer Inhalte; die Vernetzung der Museen im Verbandsgebiet; die Durchführung von Seminaren und Fachtagungen zu museumsspezifischen Themen; das Sammeln, Dokumentieren und Verbreiten von Informationen zur Museumsentwicklung in Schleswig-Holstein und Hamburg; die Förderung der kulturellen Bildung und Teilhabe; Kontaktpflege zu den Tourismusverbänden in Schleswig-Holstein und Hamburg durch aktualisierte Präsentation der Museumslandschaft
§ 3 Selbstlosigkeit
(1) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
(1) Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden, welche die Ziele des Vereins unterstützen.
(2) Mitglieder des Vereins können ferner in Schleswig-Holstein und Hamburg sowie in benachbarten Regionen gelegene Museen, die als Anstalten des öffentlichen Rechts, juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts sowie durch natürliche Personen geführte Museumseinrichtungen und Ehrenmitglieder sein. Mitglied können auch natürliche Personen sowie juristische Personen sein, die für Museen tätig sind oder gewesen sind.
(3) Jedes Mitglied hat einen Mitgliedsbeitrag zu entrichten. Die Höhe und Fälligkeit des Beitrages richtet sich nach der Beitragsordnung des Vereins, welche durch die Mitgliederversammlung zu beschließen ist.
(4) Der schriftliche Antrag auf Erwerb der Mitgliedschaft ist an den Vorstand zu richten, welcher über die Aufnahme entscheidet.
(5) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt des Mitgliedes, Ausschluss des Mitgliedes, Insolvenz des Mitgliedes und Tod des Mitgliedes.
(6) Der Austritt kann durch das Mitglied nur durch schriftliche Mitteilung gegenüber dem Vorstand mit einer Frist von 3 Monaten zum Jahresende erfolgen.
(7) Der Ausschluss des Mitgliedes kann durch den Vorstand beschlossen werden, wenn das Mitglied gegen die Interessen des Vereins grob verstoßen hat oder mit mehr als zwei Mitgliedsbeiträgen in Verzug ist und trotz Mahnung nicht gezahlt hat. Vor dem Beschluss ist das betroffene Mitglied zu hören.
(8) Gegen den Beschluss auf Ausschluss kann das Mitglied bei der nächsten Mitgliederversammlung Beschwerde einlegen.
(9) Auf Vorschlag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung Mitglieder oder sonstige Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
(10) Personen oder Institutionen, die die Arbeit des Museumsverbandes finanziell fördern wollen, können Fördermitglied werden. Ein Stimmrecht ist damit nicht verbunden.
§ 5 Organe des Vereins
(1) Die Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
c) der Beirat
§ 6 Mitgliederversammlung
(1) In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied einschließlich jedes Ehrenmitgliedes eine Stimme. Das Stimmrecht kann per schriftlicher Vollmacht auf ein anderes Mitglied übertragen werden.
(2) Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich abzuhalten. Der Vorstand kann weitere Mitgliederversammlungen einberufen. Er muss sie einberufen, wenn mindestens 10 % der Mitglieder dies beantragen.
(3) Zu der Mitgliederversammlung ist mit einer Frist von vier Wochen vor dem Termin schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einzuladen.
(4) Jedes Mitglied kann bis zu 14 Tage vor der Mitgliederversammlung Anträge zur Tagesordnung stellen.
(5) Die Mitgliederversammlung wird von dem/der Vorsitzenden geleitet.
(6) Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:
a) die Entgegennahme der Vorstandsberichte,
b) Wahl des Vorstandes, des Beirates und der Revisor:innen
c) Beschlussfassung über die Jahresrechnung d) Entlastung des Vorstandes
e) die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge sowie einer Vergütung sowie
Aufwandsentschädigungen der Vorstandsmitglieder
f) Satzungsänderungen
g) Beschlussfassung über den Haushalts- bzw. Wirtschaftsplan
h) Auflösung des Vereins
i) Ehrenmitgliedschaften
j) Änderung des Vereinsnamens
k) Änderung des Vereinszweckes
(7) Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden grundsätzlich mit einfacher Mehrheit gefasst, sofern die Satzung im Einzelfall keine andere Regelung getroffen hat. Bei Stimmgleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 30 Mitglieder anwesend sind. Die Mehrheit von ¾ der abgegebenen gültigen Stimmen ist erforderlich bei:
a) Änderung des Vereinsnamens
b) Änderung des Vereinszweckes
c) Auflösung des Vereins
(8) In begründeten Ausnahmefällen (Pandemie oder anderer Notstand) kann eine Mitgliederversammlung auch digital oder schriftlich durchgeführt werden.
(9) Auch ohne Versammlung der Mitglieder ist ein Beschluss gültig, wenn bei besonders dringenden Vereinsangelegenheiten die Mitglieder ihre Zustimmung zu dem Beschluss mit einfacher Mehrheit, in der Mitteilung gesetzten Frist, schriftlich erklären.
(10) Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, welches die gefassten Beschlüsse wiedergibt. Das Protokoll ist durch den/die Schriftführer*in und den/die Vorsitzende zu unterzeichnen.
§ 7 Außerordentliche Mitgliederversammlung
(1) Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich ist oder die Einberufung durch 10 % der Mitglieder verlangt wird. Für die Frist der Einberufung der außerordentlichen Mitgliederversammlung wird auf § 6 Abs. 3 verwiesen.
§ 8 Datenschutz
(1) Im Rahmen der Mitgliederverwaltung werden von den Mitgliedern folgende Daten erhoben (Name, Vorname, Beitrag, postalische Adresse, Email-Adresse…). Diese Daten werden im Rahmen der Mitgliedschaft verarbeitet und gespeichert. Der Museumsverband wird die Mitgliederdaten nur unter Beachtung des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) erheben und verwalten.
§ 9 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus dem/der Vorsitzenden, dem/der stellvertretenden Vorsitzenden, dem/der Schatzmeister/in und dem/der Schriftführer/in.
(2) Der Vorstand kann durch Beisitzer:innen erweitert werden.
(3) Vertretungsberechtigt für den Verein im Sinne des § 26 BGB sind der/die Vorsitzende oder der/die stellvertretende Vorsitzende gemeinsam mit einem anderen Vorstandsmitglied.
(4) Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von vier Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus, kann auf der folgenden Mitgliederversammlung die Stelle bis zum Ablauf der Wahlperiode neu besetzt werden.
(5) Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.
(6) Der Vorstand führt die Vereinsgeschäfte grundsätzlich ehrenamtlich und kann für seine Tätigkeit eine angemessene Vergütung im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften erhalten.
(7) Der Vorstand tritt bei Bedarf zusammen. Die Sitzungen werden von dem/der Vorsitzenden, bei Verhinderung von dem/der Stellvertreter/in, einberufen. Eine Einberufungsfrist von 14 Tagen soll eingehalten werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden, bei Verhinderung die des/der stellvertretenden Vorsitzenden.
(8) Die Beschlüsse des Vorstandes sind zu protokollieren. Das Protokoll ist von dem/der Protokollführer/in sowie dem/der Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von dem/der stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen Mitglied des Vorstandes zu unterschreiben.
§ 10 Beirat
(1) Der Beirat berät den Vorstand in allen Angelegenheiten des Vereins gem. § 2 dieser Satzung.
(2) Der Beirat kann an den Vorstandssitzungen des Verbandes teilnehmen.
(3) Der Beirat besteht aus höchstens sechs Personen.
§ 11 Geschäftsführung
(1) Der Vorstand kann zu seiner Unterstützung, insbesondere zur Führung der notwendigen Verwaltungsangelegenheiten, eine Geschäftsführung bestellen (§ 30 BGB) und zwar auf der Grundlage eines Anstellungsvertrages.
(2) Der Vorstand kann nach eigenem Ermessen die ihm hinsichtlich der Verwaltung des Vereinsvermögens und der allgemeinen Verwaltungsangelegenheiten zustehende Befugnisse auf die Geschäftsführung übertragen.
(3) Die Geschäftsführung arbeitet nach den Weisungen des Vorstandes und der Geschäftsordnung des Verbandes. Die Geschäftsführung ist gegenüber dem Vorstand verantwortlich.
(4) Die tatsächliche Geschäftsführung des Vereins muss stets in ihrer Gesamtausrichtung auf die ausschließliche und unmittelbare des im § 2 genannten Zwecke eingestellt sein und den Bestimmungen der §§ 51-68 AO entsprechen.
§ 12 Revisor:innen
(1) Die Mitgliederversammlung wählt zwei Mitglieder zu Revisor:innen mit einfacher Mehrheit in offener oder auf Antrag in geheimer Wahl auf die Dauer von zwei Jahren. Eine Wiederwahl ist möglich.
(2) Die Revisor:innen sind berechtigt, die gesamte Geschäftsführung einschließlich der Geldverwaltung des Vereins zu überprüfen und zu diesem Zweck Einsicht in sämtliche Bücher und Unterlagen zu nehmen.
(3) Sie sind verpflichtet, eine derartige Prüfung am Ende jedes Vereinsjahres vorzunehmen.
(4) Sie haben über jede Prüfung einen Prüfungsbericht in doppelter Ausfertigung spätestens drei Wochen nach Abschluss der Prüfung dem Vorstand vorzulegen. Dieser Bericht ist von beiden Revisor:innen zu unterzeichnen. Die Revisor:innen erstatten über das Ergebnis ihrer Prüfung auch einen Bericht auf der ordentlichen Mitgliederversammlung.
§ 13 Auflösung des Museumsverbandes, Beendigung aus anderen Gründen, Wegfall steuerbegünstigter Zwecke
(1) Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins ist die Anwesenheit der Hälfte aller Mitglieder und eine 3/4 Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.
(2) Kommt ein Auflösungsbeschluss wegen unzureichender Anwesenheit nicht zustande, so kann nach ordnungsmäßiger Ladung die nächste Mitgliederverssammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden die Auflösung des Vereins mit 3/4 der anwesenden Mitglieder beschließen.
(3) Im Falle der Auflösung des Vereins sind der/die Vorsitzende des Vorstandes und ihr/e Stellvertreter:in gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidator:innen, falls die Mitgliederversammlung keine andere Person beruft.
(4) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an eine Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, zwecks Verwendung für die Förderung von Kunst und Kultur i.S. § 52 Abs. 2 Nr. 5 AO.
§ 14 Schlussbestimmungen
(1) Der Vorstand wird ermächtigt, eine aus gesetzlichen oder steuerrechtlichen Gründen notwendige Änderung der Satzung vorzunehmen, soweit dieses als Voraussetzung für die Sicherung der Gemeinnützigkeit und Steuerbegünstigung erforderlich ist. Die sonstigen Regelungen bleiben hiervon unberührt. Die Änderung der Satzung ist der Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorzulegen.
(2) Die Satzung tritt mit Beschlussfassung und ggf. erforderlicher Genehmigung des Finanzamtes in Kraft.